§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 8 — Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)
  3. Abschnitt 2 — Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151)

§ 141 Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe

(1)Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 138 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.

(2)Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

§ 140
141
§ 142