§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 8 — Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)
  3. Abschnitt 2 — Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151)

§ 140 Einnahmen aus Mitnutzungen

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

§ 139
140
§ 141