§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 7 — Nummerierung (§§ 108 - 124)

§ 122 Umgehungsverbot

Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

§ 121
122
§ 123