§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 7 — Nummerierung (§§ 108 - 124)

§ 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

§ 120
121
§ 122