§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 6 — Frequenzordnung (§§ 87 - 107)

§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen

(1)Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten, in einem räumlich umgrenzten Gebiet die Mitnutzung passiver Infrastrukturen oder, soweit dies nicht ausreicht, Roaming zu ermöglichen (lokales Roaming), wenn

(2)Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung nach Absatz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere:

(3)§ 12 gilt entsprechend.

(4)Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffentliche Mobilfunknetze in einem räumlich umgrenzten Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewähren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5)Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Bedingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 verpflichtetes Unternehmen lokales Roaming oder den Zugang zu aktiven oder passiven Infrastrukturen gewähren muss, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Beteiligten in diesem Zeitraum keine Einigung hierüber erzielt haben. Die Frist kann um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(6)Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 verpflichten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(7)Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtungen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6 innerhalb von fünf Jahren nach Erlass. Sie prüft hierbei insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre.

§ 105
106
§ 107