§

  1. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  2. B. — Fahrzeuge (§§ 16 - 67a)
  3. III. — Bau- und Betriebsvorschriften (§§ 30 - 67a)
  4. 3. — Andere Straßenfahrzeuge (§§ 63 - 67a)

§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern

(1)An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(2)Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:

(3)Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.

(4)Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit ausgerüstet werden.

(5)Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.

(6)Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden.

§ 67
67a
§ 68