§

  1. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  2. B. — Fahrzeuge (§§ 16 - 67a)
  3. III. — Bau- und Betriebsvorschriften (§§ 30 - 67a)
  4. 2. — Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (§§ 32 - 62)

§ 53c Tarnleuchten

(1)Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen sein.

(2)Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.

§ 53b
53c
§ 53d