§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
(1)Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2)Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.