§

  1. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  2. B. — Fahrzeuge (§§ 16 - 67a)
  3. III. — Bau- und Betriebsvorschriften (§§ 30 - 67a)
  4. 2. — Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (§§ 32 - 62)

§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge

(1)Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.

(2)Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.

§ 35a
35b
§ 35c