§

  1. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  2. B. — Fahrzeuge (§§ 16 - 67a)
  3. II. — Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung (§§ 18 - 29a)

§ 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.

§ 21a
21b
§ 21c