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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. III. — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)

§ 26a Bußgeldkatalog

(1)Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

(2)Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.


Referenzierte Normen:
2424a24c25
§ 26
26a
§ 27