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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. III. — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)

§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


Referenzierte Normen:
42626a2a
§ 24b
24c
§ 25