§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.