§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
(1)Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2)Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf spricht:
(3)§ 64 Abs. 3 gilt entsprechend.