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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Sechster Abschnitt — Zeugen (§§ 48 - 71)

§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

(1)Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2)Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf spricht:

(3)§ 64 Abs. 3 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
6664
§ 64
65
§ 66