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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Sechster Abschnitt — Zeugen (§§ 48 - 71)

§ 64 Eidesformel

(1)Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

(2)Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

(3)Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4)Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.


Referenzierte Normen:
6566
§ 63
64
§ 65