§ 64 Eidesformel
(1)Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
(2)Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
(3)Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4)Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.