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Gliederung
Gliederung
Strafprozeßordnung
Siebentes Buch — Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
(§§
449
-
473a
)
Erster Abschnitt — Strafvollstreckung
(§§
449
-
463e
)
§ 449 Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
§§ 445 bis 448
449
§ 450