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  1. Strafprozeßordnung
  2. Siebentes Buch — Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)
  3. Erster Abschnitt — Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e)

§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.


Referenzierte Normen:
462463d
§ 459e
459f
§ 459g