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  1. Strafprozeßordnung
  2. Siebentes Buch — Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)
  3. Erster Abschnitt — Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e)

§ 452 Begnadigungsrecht

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

§ 451
452
§ 453