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  1. Strafprozeßordnung
  2. Sechstes Buch — Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 445-448)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443)

§ 432 Einziehung durch Strafbefehl

(1)Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2)Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.


Referenzierte Normen:
438439444429434
§ 431
432
§ 433