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  1. Strafprozeßordnung
  2. Sechstes Buch — Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 445-448)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443)

§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

(1)Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2)Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

(3)Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass


Referenzierte Normen:
42343243843944440207
§ 428
429
§ 430