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  1. Strafprozeßordnung
  2. Sechstes Buch — Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 445-448)
  3. Erster Abschnitt — Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412)

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
329330
§ 411
412
§ 413