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  1. Strafprozeßordnung
  2. Sechstes Buch — Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 445-448)
  3. Erster Abschnitt — Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412)

§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.


Referenzierte Normen:
407141
§ 408a
408b
§ 409