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  1. Strafprozeßordnung
  2. Fünftes Buch — Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 373b - 406l)
  3. Zweiter Abschnitt — Privatklage (§§ 374 - 394)

§ 392 Wirkung der Rücknahme

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.

§ 391
392
§ 393