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Gliederung
Gliederung
Strafprozeßordnung
Fünftes Buch — Beteiligung des Verletzten am Verfahren
(§§
373b
-
406l
)
Zweiter Abschnitt — Privatklage
(§§
374
-
394
)
§ 392 Wirkung der Rücknahme
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
§ 391
392
§ 393