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  1. Strafprozeßordnung
  2. Fünftes Buch — Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 373b - 406l)
  3. Zweiter Abschnitt — Privatklage (§§ 374 - 394)

§ 381 Erhebung der Privatklage

Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.


Referenzierte Normen:
200
§ 380
381
§ 382