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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Vierter Abschnitt — Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 41)
  4. Abschnitt 4b — Verfahren bei Zustellungen (§§ 36 - 41)

§ 38 Unmittelbare Ladung

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

§ 37
38
§ 39