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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Vierter Abschnitt — Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 41)
  4. Abschnitt 4b — Verfahren bei Zustellungen (§§ 36 - 41)

§ 36 Zustellung und Vollstreckung

(1)Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2)Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

§ 35a
36
§ 37