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  1. Strafprozeßordnung
  2. Fünftes Buch — Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 373b - 406l)
  3. Zweiter Abschnitt — Privatklage (§§ 374 - 394)

§ 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.


Referenzierte Normen:
374
§ 375
376
§ 377