paragraphen.online

  1. Strafprozeßordnung
  2. Drittes Buch — Rechtsmittel (§§ 296 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.


Referenzierte Normen:
390391401
§ 300
301
§ 302