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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Achter Abschnitt — Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)

§ 286 Vertretung von Abwesenden

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.


Referenzierte Normen:
285
§ 285
286
§ 287