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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Achter Abschnitt — Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)

§ 285 Beweissicherungszweck

(1)Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2)Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.


Referenzierte Normen:
286287288289290291292293294
§§ 277 bis 284
285
§ 286