§ 204 Nichteröffnungsbeschluss(1)Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.(2)Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.Referenzierte Normen:408435