paragraphen.online

  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Vierter Abschnitt — Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)

§ 203 Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.


Referenzierte Normen:
419435
§ 202a
203
§ 204