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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Zehnter Abschnitt — Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)

§ 135 Sofortige Vernehmung

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.


Referenzierte Normen:
51163a21
§ 134
135
§ 136