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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Zehnter Abschnitt — Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)

§ 133 Ladung

(1)Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2)Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.


Referenzierte Normen:
163a
§ 132a
133
§ 134