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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)

§ 98 Landesverräterische Agententätigkeit

(1)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

1.für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder

2.gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,

(2)Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.


Referenzierte Normen:
599499496
§ 97b
98
§ 99