§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)

§ 94 Landesverrat

(1)Wer ein Staatsgeheimnis und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2)In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


Referenzierte Normen:
5959697a97b9899138120100a100b100g138b443
§ 93
94
§ 95