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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Vierter Abschnitt — Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e)

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.


Referenzierte Normen:
7777d
§ 77d
77e
§ 78