§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
(1)Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2)§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.