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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)
  5. Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g)

§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

(1)Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2)§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
67e68a68b
§ 68c
68d
§ 68e