paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Erster Abschnitt — Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)
  4. Erster Titel — Geltungsbereich (§§ 1 - 10)

§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.(weggefallen)

2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

3.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

4.Menschenhandel (§ 232);

5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

6.Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;

7.Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

8.Subventionsbetrug (§ 264);

9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.


Referenzierte Normen:
146149151152152b184a184b184c184d232264307308309310316c
§ 5
6
§ 7