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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Vierter Titel — Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)

§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung

(1)Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2)Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.


Referenzierte Normen:
59c555656f
§ 57b
58
§ 59