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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Vierter Titel — Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)

§ 56a Bewährungszeit

(1)Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2)Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.


Referenzierte Normen:
5757a70a
§ 56
56a
§ 56b