§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Erster Titel — Strafen (§§ 38 - 45b)
  5. Nebenfolgen (§§ 45 - 45b)

§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

(1)Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

(2)In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.


Referenzierte Normen:
46245
§ 45a
45b
§ 46