§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreißigster Abschnitt — Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1)In besonders schweren Fällen wird bestraft.

(2)Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn


Referenzierte Normen:
5335a336337358100b332334
§ 334
335
§ 335a