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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreißigster Abschnitt — Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

§ 332 Bestechlichkeit

(1)Der Versuch ist strafbar.

(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3)Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.


Referenzierte Normen:
5261335335a336337358
§ 331
332
§ 333