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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfundzwanzigster Abschnitt — Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 286 Einziehung

Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.


Referenzierte Normen:
74a284285
§ 285
286
§ 287