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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)

§ 223 Körperverletzung

(1)Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
227230
§ 222
223
§ 224