§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechzehnter Abschnitt — Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

(1)Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.

(2)Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.


Referenzierte Normen:
171b255a218218a219
§ 218b
218c
§ 219