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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechzehnter Abschnitt — Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

(1)Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.

(2)Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.


Referenzierte Normen:
218218a219a219b
§ 218a
218b
§ 218c