paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfzehnter Abschnitt — Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 207-210)

§ 205 Strafantrag

(1)Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2)In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.


Referenzierte Normen:
77201201a202202a202b202d203204
§ 204
205
§ 206