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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfzehnter Abschnitt — Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 207-210)

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

(1)Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)§ 203 Absatz 5 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
205203
§ 203
204
§ 205