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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreizehnter Abschnitt — Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l)

§ 184h Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2.sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

§ 184g
184h
§ 184i